Statuten

 

I. NAME. SITZ UND ZWECK

 

Artikel 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Absatz 1

Der Verein führt den Namen "Austrian Oracle Users Group  (AOUG) - Österreichische Oracle Benutzergruppe"

Absatz 2

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit  auf ganz Österreich

Artikel 2
Zweck

Absatz 1

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet  ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des allgemeinen  Erfahrungs- und Informationsaustausches für die Anwendung und Weiterentwicklung  des relationalen Datenbank-Management-Systems ORACLE und der damit verbundenen  Produkte und Dienstleistungen.

 

II. DIE MITGLIEDSCHAFT

 

Artikel 3
Arten der Mitgliedschaft

Absatz 1

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,  fördernde und Ehrenmitglieder.

Absatz 2

Fördernde Mitglieder sind jene, die die Tätigkeit des  Vereins durch einen von der Generalversammlung festzulegenden  Mindest-Mitgliedsbeitrag unterstützen. Ehrenmitglieder können wegen besonderer  Verdienste um den Verein ernannt werden.

Artikel 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Absatz 1

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen oder  juristischen Personen werden.

Absatz 2

Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden  Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen  verweigert werden.

Absatz 3

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des  Vorstandes durch die Generalversammlung.

Absatz 4

Die Aufnahmebegehren sind schriftlich beim Sekretariat  einzureichen. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen  ablehnen. Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Berufungsrecht an die  Generalversammlung. Berufungsbegehren sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt  der Annahmeverweigerung mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zu  richten.

Artikel 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Absatz 1

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, (bei  juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch  freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

Absatz 2

Der Austritt kann nur mit Ende des Geschäftsjahres  erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate zuvor mittels  eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist  sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Absatz 3

Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes  vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung mit der  Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung  der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Absatz 4

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom  Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Verhaltens, das  mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereines im Widerspruch steht, sowie  wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist innerhalb  von 30 Tagen die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren  Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

Absatz 5

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im  Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes  beschlossen werden.

Artikel 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Absatz 1

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen  des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Absatz 2

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des  Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen  und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die  Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die  ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der  Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe  verpflichtet.

 

III. DIE ORGANISATION

 

Artikel 7
Vereinsorgane

Absatz 1

Organe des Vereines sind:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die  Rechnungsprüfer und
  • das Schiedsgericht

Artikel 8
Die Generalversammlung

Absatz 1

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich  statt.

Absatz 2

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß  des Vorstandes zu erfolgen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern, oder wenn  mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen.

Absatz 3

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den  außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier  Wochen vor dem Termin  per Post oder EMail einzuladen. Die Anberaumung der  Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die  Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Absatz 4

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 6 Wochen  vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Absatz 5

Das Datum der Generalversammlung ist vom Vorstand den  Mitgliedern spätestens drei Monate zuvor bekanntzugeben. Eingereichte Vorschläge  hat der Vorstand den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu  unterbreiten.

Absatz 6

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag  auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur  Tagesordnung gefaßt werden.

Absatz 7

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahms-  und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Firmenmitglieder  können bis zu 5 Personen zur Generalversammlung delegieren; die Delegierten einer Firma haben in Summe auch nur eine Stimme.

Absatz 8

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte  aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur  festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30  Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die  Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

Absatz 9

Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der  Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.  Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst  werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der  abgegebenen gültigen Stimmen.

Absatz 10

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der  Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident, in dessen Verhinderung das  an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, ansonsten das an Jahren älteste  Mitglied.

Artikel 9
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Abnahme des Protokolls der letzten  Generalversammlung; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des  Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und der Berichte der Kommissionen und  Arbeitsgruppen;
  • Beschlußfassung über den  Voranschlag;
  • Bestellung und Enthebung des  Präsidenten, der sonstigen Mitglieder des Vorstandes und der  Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Höhe der  Mitgliedsbeiträge
  • Verleihung und Aberkennung der  Ehrenmitgliedschaft
  • Entscheidungen und Berufungen
  • Beschlußfassung über Statutenänderungen und  freiwillige Auflösung des Vereines
  • Beratung und  Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Artikel 10
Der Vorstand

Absatz 1

Der Vorstand besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, und  zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier  und allenfalls acht weiteren Mitgliedern.

Absatz 2

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird,  hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein  anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in  der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. In den Vorstand wählbar  sind nur natürliche Personen.

Absatz 3

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf  jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von  Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Absatz 4

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung  vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

Absatz 5

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder  eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Absatz 6

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher  Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Absatz 7

Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung  der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren  ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Absatz 8

Außer durch Tod und durch Ablauf der Funktionsperiode  erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Absatz 9

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten  Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Absatz 10

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich  ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle  des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.  Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Artikel 11
Aufgaben des Vorstandes

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, vertritt den Verein  nach außen. Ihm obliegt die Leitung des Vereines und alle Aufgaben, die nicht  durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Die  rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein weiteres  Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.Der Vorstand hat insbesondere folgende  Aufgaben:

  • Wahl des Vizepräsidenten aus dem Kreis der  Vorstandsmitglieder
  • Beratung der  Mitglieder
  • Handhabung der Statuten und Reglements  und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Die jährliche schriftliche Berichterstattung über die  Vereinstätigkeit, die Rechnungsabgabe über die Vereinsrechnung und über  allfällige Spezialfonds
  • Die Erstellung des  Jahresvoranschlages
  • Die Vorberatung und  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen  Gerneralversammlungen
  • Die Verwaltung des  Vereinsvermögens
  • Die Aufnahme, den Ausschluß und  die Streichung von Vereinsmitgliedern
  • Die Aufnahme  und Kündigung von Angestellten des Vereines.

Artikel 12
Das Sekretariat

Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte kann der Verein ein Sekretariat,  welches dem Vorstand unterstellt ist, unterhalten.

Artikel 13
Die Rechnungsprüfer

Absatz 1

Die Rechnungs- und Steuerprüfung kann extern an namhafte Firmen vergeben werden.

Absatz 2

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende  Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der  Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die  Rechnungsrevisoren können für ihre Arbeit Sachverständige beiziehen.

Artikel 14
Kommissionen

Zur Lösung besonderer Aufgaben können vom Vorstand ständige oder temporäre  Kommissionen eingesetzt werden. Die Obliegenheiten der Kommissionen werden durch  besondere Reglements geordnet, welche vom Vorstand zu erlassen sind. Über ihre  Tätigkeit haben die Kommissionen der Generalversammlung Bericht zu  erstatten.

Artikel 15
Schiedsgericht

Absatz 1

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden  Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Absatz 2

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern  zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen  dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit  Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit  entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Absatz 3

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei  Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es  entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind  endgültig.

 

IV. MITTEL

 

Artikel 16
Mittel zur Erreichung von  Vereinszwecken

Absatz 1

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten  ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Absatz 2

Als ideelle Mittel dienen:

  • Vorträge und Versammlungen
  • Arbeitsgruppen und Diskussionsveranstaltungen
Absatz 3

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Beiträgen der fördernden Mitglieder
  • Sonstigen  Zuwendungen

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer  Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der  Körperschaft erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die  dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen  begünstigt werden. Die Jahresbeiträge sind jeweils bis spätestens Ende Juni des  jeweiligen Jahres zahlbar.

Artikel 17
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr  beginnt mit der Konstituierung des Vereines und endet am darauffolgenden 31.  Dezember.

 

V. AUFLÖSUNG

 

Artikel 18
Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses mit  einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen  Stimmen. Soferne die Generalversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die  Liquidation durch den Vorstand. Ein allfälliger Überschuß der Aktiven muß für  Zwecke der Wissenschaft und Forschung einer österreichischen Universität zur  Verfügung gestellt werden. Über die Verwendung im einzelnen beschließt die  Generalversammlung.